Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 41 Nichtveröffentlichung von Informationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/41#abs-1 (1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet werden; dies gilt nicht für Angaben gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5. In diesem Fall ist im Solvabilitäts- und Finanzbericht darzulegen, weshalb die Angaben nicht aufgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/41#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung nach Absatz 1, wenn durch die Veröffentlichung
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 41 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 80/95Zu den aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflichten des Gesetzgebers im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit ÜberschussbeteiligungZitiert von 41
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2017 I S. 1495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.